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amedes UPDATE 03/2022

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Kundenmagazin der amedes-Gruppe, Ausgabe 03/2022

Technologie und

Technologie und Innovation Selbstbestimmungsgesetz kommt Interview mit Dr. Achim Wüsthof zur Abschaffung des Transsexuellen-Gesetzes Unser Transgenderexperte Dr. Achim Wüsthof aus dem Hamburger endokrinologikum begleitet seit vielen Jahren trans*Kinder und Jugendliche auf ihrem Weg zum gefühlten Geschlecht. Wir haben ihn gefragt, wie er die angekündigte Gesetzesänderung einschätzt. Herr Dr. Wüsthof, werden mit dem Gesetzesvorhaben auch geschlechtsangleichende medizinische Maßnahmen neu geregelt? Nein, hier geht es lediglich um eine Vornamens- und Personenstandsänderung – also um Veränderungen in den Dokumenten der Patient*innen. Es ist auch besonders wichtig darauf hinzuweisen, dass eine entsprechende Änderung keinerlei Einfluss auf das medizinische Vorgehen hat, was den Einsatz von Hormonen anbelangt. Die Indikation für Eingriffe in den Körper muss nach wie vor sehr sorgfältig von gendererfahrenen Psychotherapeut*innen gestellt werden. Warum ist die Gesetzesänderung aus Ihrer Sicht trotzdem so wichtig für trans*Menschen? Ist es nicht eigentlich egal, welchem Geschlecht man „formal“ angehört? Das Gesetz ist für trans*Menschen ein Signal der Akzeptanz ihres Lebensweges. Und das hat ganz praktische Auswirkungen z. B. für Jugendliche in den Schulen: Sie werden auf den Klassenlisten mit dem stimmigen Namen geführt, erhalten Zeugnisse mit dem neuen Namen und müssen nicht mehr unbedingt dafür kämpfen, in welchem Zimmer sie bei Klassenfahrten übernachten oder welche Toilette sie benutzen dürfen. Sie sind ja dann ganz offiziell „männlich“ oder „weiblich“. Als Pädiater behandeln Sie Kinder und Jugendliche. Gelten für sie die gleichen Regelungen wie für Erwachsene? Bis 14 Jahre müssen die Eltern die Namensund Personenstandsänderung beantragen, zwischen 14 und 18 die Jugendlichen mit Zustimmung der Eltern und ab 18 natürlich die Betroffenen ganz selbstständig. Sollten die Eltern bei den jüngeren Jugendlichen ihre Unterstützung ablehnen, gibt es immer noch die Möglichkeit, dass ein Familiengericht an der Entscheidungsfindung beteiligt wird. Halten Sie diese Regelungen für zielführend? Es ist schon sinnvoll, dass die Eltern involviert werden, gerade weil Jugendliche in ihrer Identitätsfindung den Trans-Weg gelegentlich auch als eine Lösung ihrer psychischen Probleme entdecken und dann sehr vehement Veränderungen einfordern, nicht nur durch den Einsatz von Hormonen, sondern sich auch die offizielle Namensänderung wünschen. Wenn jedoch noch längst nicht klar ist, ob sie sich langfristig dem anderen Geschlecht zugehörig fühlen werden, sollte eine Namens- und Personenstandsänderung nicht sofort erfolgen. Würden Sie Eltern von trans*Kindern raten, dem Wunsch einer Namensund Personenstandsänderung nachzukommen? Wenn der oder die Jugendliche schon lange im anderen Geschlecht lebt und alles darauf hinweist, dass sich das auch künftig nicht Geschlechtsangleichende medizinische Maßnahmen sind keine Voraussetzung für die Änderung des Personenstandes? Nein, nicht mehr. Das war jedoch noch bis 2011 so. Bis dahin musste erst eine operative Geschlechtsangleichung erfolgen, bevor der Personenstand geändert werden durfte. Transsexuellen-Gesetz Im Transsexuellen-Gesetz (TSG) wird definiert, wie ein Mensch sein bei Geburt im Personenstand eingetragenes Geschlecht ändern lassen kann. Das entsprechende gerichtliche Verfahren ist langwierig, kostspielig und wird von vielen Betroffenen als demütigend empfunden: Es beinhaltet unter anderem mehrere Begutachtungen, bei denen sehr intime Fragen beantwortet werden müssen. Ein neues Selbstbestimmungsgesetz soll künftig das TSG ersetzen und für ein einfaches, einheitliches Verfahren bei der Änderung des Personenstandseintrags sorgen. Dr. med. Achim Wüsthof, Facharzt für Kinder- und Jungendmedizin, pädiatrischer Endokrinologe und Diabetologe ändern wird, kann es stimmig und sinnvoll sein, wenn die Eltern den Wunsch nach einer offiziellen Namens- und Personenstandsänderung mittragen. Sollte sich das im weiteren Verlauf ändern, kann ja auch alles wieder rückgängig gemacht werden. Ganz anders ist es da bei der Behandlung mit Hormonen. Die sollte nur erfolgen, wenn erfahrene Psychotherapeut*innen die Indikation dafür stellen. Eine geänderte Geburtsurkunde ist letztlich nur ein Stück Papier, aber Stimmbruch oder Brüste bleiben. 6 amedes UPDATE | 03/2022 22-4225_Kundenmagazin 03_2022.indd 6 01.11.22 09:35

Technologie und Innovation Ersttrimester-Screening bleibt unverzichtbar Ein Kommentar von Pränatalmedizinerin Dr. med. Monika Vetter Der nicht-invasive Pränataltest (NIPT) zur Bestimmung des Risikos für die fetalen Trisomien 13, 18, 21 ist seit 2012 allgemein verfügbar. Seit dem 01.07. dieses Jahres ist er unter bestimmten Umständen als GKV-Leistung erhältlich. Sinnvoll ist der Einsatz von NIPTs im Rahmen der Aufklärung zu Screening- Untersuchungen im 1. Trimenon. Lange bevor der NIPT großflächig eingesetzt wurde, hat sich die Durchführung des Ersttrimester-Screenings (ETS) durch die Messung der Nackentransparenz (NT) sowie der Zusatzparameter Nasenbein (NB), des Ductus Dr. med. Monika Vetter, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, amedes-experts Hamburg venosus (DV) sowie der Trikuspidalklappe (TK) auf Insuffizienz in Kombination mit der Messung der schwangerschaftsspezifischen Hormone freies ß-HCG und PAPP-A aus dem mütterlichen Blut etabliert. Unter Berücksichtigung all dieser Parameter ergibt sich eine Erkennungs rate für die drei häufigsten Chromosomenstörungen Trisomie 21, 18 und 13 von bis zu 95 Prozent. Zum Vergleich: Die Detektionsraten von Trisomie 21 durch den Einsatz von NIPTs liegen bei > 99 Prozent. Und dennoch ist das ETS weiterhin unverzichtbar. Es darf nämlich nicht übersehen werden, dass fetale Fehlbildungen nur in der qualifizierten Ultraschalluntersuchung erkennbar sind und – im Vergleich zum Auftreten fetaler Aneuploidien – statistisch relevant sind. Zudem ist der positive prädiktive Wert für das Vorliegen einer Trisomie 21 von der Inzidenz in der jeweiligen Altersgruppe abhängig. So kam es bei 700.000 Geburten in Deutschland zu 21.000 Fällen fetaler Fehlbildungen (3 %) und zu 2.800 Fällen fetaler Aneuploidien (0,4 %)! Das ETS hat sich nicht nur als Screening-Test für die Erkennung fetaler Chromosomenstörungen und Fehlbildungen etabliert. Durch die zusätzliche Beurteilung der uterinen Widerstände (maternaler Doppler) sowie die zusätzliche Bestimmung des PlGF (Placental growth factor) und anamnestischer Faktoren gilt es auch als wichtiger Screeningtest für die Präeklampsie und die fetale Wachstumsretardierung. Ist das Ergebnis auffällig, kann also noch vor der 16. Schwangerschaftswoche die Einnahme von ASS 150 mg/Tag empfohlen werden. Weder kann der NIPT also das ETS ersetzen, noch andersherum. Der NIPT könnte jedoch in Zukunft ein wichtiger Teil eines „neuen ETS“ werden. Auch künftig sollte aus den o. g. Gründen das ETS als Instrument zur frühen morphologischen Beurteilung und prädiktiven Einstufung von Schwangerschaftsrisiken nicht an Relevanz einbüßen, um eine optimale Betreuung Schwangerer zu gewährleisten. Allerdings kann durch kombinierte Anwendung mit NIPTs die Qualität der Schwangerschaftsüberwachung noch einmal gesteigert werden, da sie ohne die Risiken einer invasiven Diagnostik eine Verbesserung des Screenings auf Chromosomenstörungen erlaubt. Zusammenfassend möchte ich alle Kolleginnen und Kollegen dazu aufrufen, jede Schwangere unter Berücksichtigung ihrer individuellen Anamnese zu beraten, die statistischen Häufigkeiten verständlich zu erläutern und den Einsatz des ETS sowie des NIPTs mit all ihren Möglichkeiten der Risikobeurteilung darzulegen. 03/2022 | amedes UPDATE 7 22-4225_Kundenmagazin 03_2022.indd 7 01.11.22 09:35

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