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amedes Abrechnungsnews Ausgabe Juli 2023

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2. AUFGEMERKT: Früherer

2. AUFGEMERKT: Früherer Screening-Zeitpunkt auf Hepatitis-B-Virusinfektionen (Mu-RL) Am 30. Juni 2023 wurde mit in Kraft treten des Beschlusses vom G-BA der Zeitpunkt des Screenings auf das Hepatitis B-Virus- Antigen (HBsAg) in den Mu-RL vorverlegt. Damit wird die Richtlinie an die bereits geltende S3-Leitlinie „Hepatitis-B-Virusinfektion – Prophylaxe, Diagnostik und Therapie“ angeglichen. Der Zeitpunkt des Screenings auf das HBsAg sollte so früh wie möglich erfolgen, sodass bereits nach Ende des ersten Trimenons und vor der 28. SSW mit einer Therapie (wenn erforderlich) begonnen werden kann. In Abschnitt C „Serologische Untersuchungen und Maßnahmen während der Schwangerschaft“ unter Punkt eins finden sich daher fortan folgende Analysen: • Treponema pallidum (TPHA/Lues-Serologie), • ggf. Röteln-IgG (nur wenn kein Nachweis über zwei Impfungen oder keine Antikörperbestimmung dokumentiert vorliegen), • ggf. ein HIV-Test (auf freiwilliger Basis nach vorheriger ärztlicher Beratung der Schwangeren), • Bestimmung der Blutgruppe und des Rh-Faktors D der Mutter, • Antikörper-Suchtest (AK), • Untersuchung auf Hepatitis B-Virus-Antigen (HBsAg). 7 MU-RL WEITERE HINWEISE: HEPATITIS B SCHWANGERSCHAFT GYNÄKOLOGIE • Die Untersuchungen erfolgen aus einer Blutentnahme. • Die HBsAg-Untersuchung entfällt, wenn eine Immunität bspw. bei nachweisbarer Schutzimpfung vorliegt. • Bei positivem Ergebnis soll die Schwangere behandelt und das Neugeborene post partum aktiv/passiv immunisiert werden. • Gesunden Schwangeren (ohne Immunschutz) mit erhöhtem Expositionsrisiko sollte eine Impfung empfohlen werden. • Anpassungen im Mutterpass werden entsprechend vorgenommen. 3. Der Knackpunkt der Komplexziffern im EBM WISSENSSPEICHER Innerhalb eines Leistungskomplexes werden Einzelleistungen mehrerer besonders häufiger Behandlungsschritte sowie Laboranalysen zusammengefasst und sind mit der Angabe der zugehörigen GOP in der Abrechnung abgegolten. Diese bereits abgegoltenen Laborleistungen müssen zur Vermeidung einer doppelten Abrechnung in der eigenen Praxis oder über eine private Laborgemeinschaft erbracht werden. Darüberhi nausgehende Laboruntersuchungen sind über den Muster 10/10A Schein wie gewohnt anforderbar. In den allgemeinen Bestimmungen des EBM ist die Abrechnung der Komplexziffern näher beschrieben. Dort heißt es bspw., dass bei behandlungs-, krankheits- oder arztfallbezogenen Komplexen mind. ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden haben muss, soweit in den Leistungsbeschreib ungen nicht anders angegeben. Weiterhin ist bei inhaltsgleichen GOPen der Komplex einer Einzelleistung vorzuziehen. Existiert zusätzlich noch eine Pauschale, ist diese wiederum ggü. der Komplexziffer zu favorisieren. 3 Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) wird demnach bei fälschlicher Angabe die jeweilig abgerechneten Einzelleistungen in eine Komplexleistung umwandeln, wenn es eine solche Inhaltsgleiche im EBM gibt. Allerdings ist im EBM nicht immer ganz eindeutig für KV und Ärzt*innen betitelt, welche GOP einen Leistungskomplex darstellt. GOPen ohne genaue Wortkennzeichnung, aber mit mehreren Teilleistungen sind ebenfalls als Komplexleistungen zu verstehen. Diese Teilleistungen gelten als unselbstständig und können nicht gesondert abgerechnet werden. Eine Auflistung dieser befindet sich im Anhang 1 des EBM. Die Herausforderung der korrekten Abrechnung liegt darin, die zutreffenden Komplexe zu kennen. Korrekturen seitens der KV sollten demnach kritisch geprüft werden. 8 BEISPIEL EINER KOMPLEXZIFFER: GOP 01770 GOP 01770 „Betreuung einer Schwangeren gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien)“ Auf den ersten Blick ist nicht zu erkennen, dass es sich um einen Leistungskomplex handelt. Der obligate Leistungsinhalt allerdings listet weitere Behandlungsschritte auf, welche innerhalb der 01770 bereits abgegolten sind. Nur wenn alle diese obligaten Leistungen erbracht worden sind, ist die Komplexziffer abrechenbar. Hierunter fallen laut Mu-RL auch Laboruntersuchungen wie bspw. die Hämoglobinbestimmung, welche dann in der Praxis selbst oder in der privaten Laborgemeinschaft erbracht werden müssen. „Obligater Leistungsinhalt: • Beratungen und Untersuchungen gemäß der Mu-RL, • Ultraschalluntersuchungen nach Anlage 1a ggf. mit Biometrie ohne systematische Untersuchung der fetalen Morphologie und Anlage 1b der Mu-RL, • Bilddokumentation(en), • Dokumentation im Mutterpass“. 3 AMEDES ABRECHNUNGSNEWS SEITE 2

4. Osteoporosediagnostik ÜBERGREIFENDES Osteoporose ist die häufigste aller Knochenerkrankungen, bei der es zu einem erhöhten Frakturrisiko kommt. In Deutschland leiden etwa 4 bis 6 Millionen Menschen an dieser Erkrankung, von denen 80 % weiblich sind. 9 Es wird zwischen einer primären Osteoporose, die postmenopausal (Typ 1) oder altersassoziiert (Typ 2) entsteht, und einer sekundä ren Osteoporose infolge einer zugrundeliegenden Primärerkrankung unterschieden. 10 Die Leitlinien des Dachverbands der Deutschsprachigen Wissenschaftlichen Osteologischen Gesellschaften e.V. (DVO) empfehlen eine Basisdiagnostik bei Frauen und Männern ab dem 70. Lebensjahr und bei Vorliegen eines osteoporotischen Risikos bereits ab dem 50. Lebensjahr. Zur Basisdiagnostik gehören u. a. eine Knochendichtemessung und Laboruntersuchungen zum Ausschluss sekundärer Ursachen. 11 Eine Osteodensitometrie nach EBM GOP 34600 wird erst dann von der GKV übernommen, wenn die Entscheidung für eine Osteoporosetherapie vom Ergebnis zu erwarten ist. Um ein frühzeitiges Risiko einer primären Osteoporose zu erkennen, ist die Bestimmung eines Osteoblasten- (Kochenaufbau) und eines Osteoklastenmarkers (Knochenabbau) im Rahmen einer Spezialdiagnostik relevant. 12,13 Eine Übersicht dieser findet sich in der folgenden Tabelle: BEISPIELE FÜR MARKER DES KNOCHENAUF UND -ABBAUS 14,15 Osteoblastenmarker Referenzbereich Osteoklastenmarker Referenzbereich Knochenspezifische alkalische Phosphatase (bALP) Frauen (prämenopausal): 4,7 - 27,0 µg/l Frauen (postmenopausal): 5,5 - 27,1 µg/l Männer: 5,7 – 32,9 µg/l Beta-Crosslaps (CTX) Frauen (prämenopausal): 0,034 - 0,635 ng/ml Frauen (postmenopausal): 0,034 - 1,037 ng/ml Männer: 0,038 - 0,724 ng/ml N-terminales Prokollagen Typ-I- Propeptid (PINP) Erwachsene: 27,7 - 127,6 ng/ml Pyridinolin-Crosslinks Frauen (> 25 Jahre): 3,00 - 7,40 mmol/nmol Kreatinin Männer (> 25 Jahre): 2,30 - 5,40 nmol/nmol Kreatinin N-Mid-Osteocalcin Frauen (≥ 31 Jahre): 4,00 – 12,0 µg/l Männer (≥ 31 Jahre): 4,00 – 12,0 µg/l Tartrat-resistente saure Phosphatase (TRAP5b) Frauen: 1,2 – 4,1 U/l Männer: 1,5 – 4,8 U/l Ausschlaggebend für die Qualität der Marker ist deren Stabilität, wodurch falsche Messwerte infolge von Kreuzreaktionen mit Abbauprodukten vermieden werden. Aufgrund dessen werden als Knochenstoffwechselmarker bALP und CTX empfohlen. CTX sind die am weit verbreitetsten Serumbiomarker für den Knochenstoffwechsel und selbst bei Raumtemperatur stabil, wodurch der Probenversand vereinfacht wird. Erhöhte CTX- Spiegel weisen auf eine erhöhte Knochenresorption hin. bALP lässt ebenfalls einen direkten Rückschluss auf die Knochenaktivität zu und ist oftmals erhöht, wenn eine gesteigerte Knochenformation vorliegt. 13 Die CTX-Bestimmung kann beispielsweise im Rahmen der Osteoporosevorsorge bei Frauen ab 50 Jahren postmenopausal als IGeL zur Risikoabschätzung angeboten werden. 12 AMEDES ABRECHNUNGSNEWS SEITE 3

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